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Neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 01.01.2024

§ 14a EnWG: Neue Festlegungen der BNetzA gelten ab 01.01.2024

Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 Neuregelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) gem. § 14a EnWG veröffentlicht. Diese bestehen aus einer Festlegung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG sowie einer Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen.

Die Pressemitteilung mit weiteren Links finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur. Bundesnetzagentur - Pressemitteilungen - Bundesnetzagentur legt Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen fest

Für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten sie?

Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 neue Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen, und zwar für

  • Private Ladepunkt für Elektromobile bzw. Wallboxen, die also kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte) und
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) - sog. Batteriespeicher

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).

Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Vereinbarungen unlimitiert weiter bis zum Rückbau / zur Beendigung.

Alle Informationen zur Anmeldung der Anlagen finden Sie hier.

Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Alle Verteilnetzbetreiber haben reduzierte Netzentgelte für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG anzubieten, die eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung geschlossen haben. Die Berechnung erfolgt nach o.g. Festlegung der Bundesnetzagentur.

Um diese reduzierten Netzentgelte zu erhalten, teilen Sie uns bitte NACH Inbetriebnahme mit,

  • wann Ihre Anlage in Betrieb gegangen ist,
  • dass Sie steuerbar ist (Steuerungseinheiten sind nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren.)
  • über welchen Zähler die Mengen ermittelt werden können und
  • welches Modul zur Reduzierung Ihrer Netzentgelte Sie wünschen.

Das dafür auszufüllende Formular mit weiteren Informationen finden Sie hier.

Mit Mitteilung werden wir Ihre zu zahlenden Netzentgelte entsprechend reduzieren. Die Weiterberechnung an Sie erfolgt in der Regel über Ihren Lieferanten, da Sie mit diesem einen Liefervertrag geschlossen haben, der die Netzentgelte inkludiert. Hier ein Auszug aus unserem aktuellen Preisblatt:

Achtung: Ausweis von Nettopreisen, also ohne USt.

Hier finden Sie noch Antworten auf einige Fragen rund um die Neuerungen.

Hinweis: Für Wärmepumpen und mobile Ladeeinrichtungen stehen ab 01.06.2024 auch neue Lastprofile zur Verfügung.

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