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Redispatch 2.0

(früher: Einspeisemanagement)

Der Begriff Redispatch beschreibt das gezielte Herunter- und Herauffahren von Einspeiseanlagen, um eine Überlastung von elektrischen Betriebsmitteln zu verhindern. Durch eine stetig wachsende Anzahl von dezentralen Erzeugungsanlagen wird immer mehr Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze eingespeist. Durch diese Einspeisung, die aufgrund der Wetterbedingungen (Wind, Sonne) sehr unregelmäßig sein kann, wird die Systemstabilität der Stromnetze beeinflusst. Zudem werden durch die Energiewende zunehmend große Kraftwerke wie z.B. Kern- und Kohlekraftwerke abgeschaltet. Diese dienten bisher der Netzstabilität, in dem sie gezielte herauf- und heruntergeregelt werden konnten. Um diese Stabilität weiterhin zu gewährleisten, müssen die Erzeugungsanlagen je nach Größe steuerbar sein, um auch zukünftig die Netzsicherheit bei einer zunehmenden Anzahl an dezentralen Anlagen aufrechtzuerhalten.

Konsequenz

Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird dann (ggf. ferngesteuert) reduziert oder erhöht (Redispatch-Maßnahme). Der betroffene Anlagenbetreiber erhält für die dann zu ermittelnde Ausfallarbeit weiterhin die ihm zustehenden Zahlungen, da diese im Rahmen des bilanziellen Ausgleichs als produziert gilt. So erhält z.B. eine geförderte EEG-Anlage für den eingespeisten Strom in einem solchen Fall die Marktprämie vom zuständigen Netzbetreiber und den Monatsmarktwert vom Direktvermarkter.

Maßgeblich für die Ermittlung der Ausstattungspflichten und der jeweils geltenden Pflichten zur Fernsteuerung und zur Abrufung der Ist-Einspeisung der Anlagen (ggf. über ein Smart-Meter-Gateway) sind nach dem EEG 

  • der jeweilige Energieträger der Anlage (Photovoltaikanlage, sonstige EEG- oder KWK-Anlage)
  • die installierte Leistung der Anlage
  • das Inbetriebnahmedatum der Anlage und
  • die technische Möglichkeit des Einbaus eines intelligenten Messsystems (iMSys)*

 

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 wird auf folgende Neuerungen und Meldepflichten für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber hingewiesen:

  • Aufhebung der 70 %-Regelung für kleine Bestands-PV-Anlagen bis 7 kWhp und Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2023 unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Mitteilungspflicht an den Netzbetreiber

  • PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 kWp, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, müssen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems keine Anforderungen nach § 9 Abs. 2 EEG 2023 erfüllen.

Aktuelle Vorgaben

  1. Für ab 2023 neu in Betrieb genommene EEG- und KWK-Anlagen, die vor der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, gilt Folgendes:

Bei PV-Anlagen bis 25 kWp installierter Leistung entfällt nach dem EEG 2023 die bisherige Pflicht, die Wirkleistungseinspeisung zu begrenzen bzw. zu regeln (70 %-Wirkleistungsbegrenzung).

Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems müssen PV-Anlagen bis 25 kWp sicherstellen, dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert über das intelligente Messsystem reduzieren kann.

Bei EEG- und KWK-Anlagen von mehr als 25 kW(p) und höchstens 100 kW(p), die vor der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber es uns jederzeit ermöglichen, die Einspeiseleistung Ihrer Anlage ganz oder teilweise fernzusteuern.

Durch den Einbau eines Funk-Rundsteuer-Empfängers (FRE) kann die Dortmunder Netz GmbH im Bedarfsfall auf die Photovoltaikanlage zugreifen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren, d.h. die Einspeiseleistung würde nicht wie bei Variante 1 im Vorfeld reduziert werden. Den FRE können Sie als Anlagenbetreiber bei uns erwerben und wird dann von Ihrem Elektroinstallateur eingebaut. Nach der Montage bestätigt der Elektroinstallateur uns, dass der Einbau ordnungsgemäß erfolgt ist und das Antennensignal ausreichend ist. Zusätzlich zu den Anschaffungskosten muss der Anlagenbetreiber eine jährliche Lizenzgebühr für die Bereithaltung der Funkfrequenz entrichten. Die aktuellen Preise sind dem nebenstehendem Bestellformular zu entnehmen, das Sie uns bitte genauso wie die Bestätigung des Anlagenbetreibers zur Inbetriebsetzung des Einspeisemanagements ausgefüllt zurücksenden.

Alle technischen Informationen finden Sie nebenstehend im "Technischen Datenblatt EK 693 695" und in dem Informationsblatt zum Einbau eines FRE.

Hinweis: Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems gelten für diese Anlagen die Pflichten gemäß Ziffer 2 entsprechend (siehe unten).

Bei EEG- und KWK-Anlagen von mehr als 100 kW(p), die vor der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber es uns jederzeit ermöglichen, die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage abzurufen und die Einspeiseleistung Ihrer Anlage ganz oder teilweise fernzusteuern.

Für die Umsetzung der stufenweisen Regelung verwendet die Dortmunder Netz GmbH die sog. Fernwirktechnik, d. h. eine eventuell notwendige Reduzierung wird über eine Funkschnittstelle per Modem übertragen. Weitere Einzelheiten und die Parameterwerte, die für die Schnittstelle bereitgestellt werden müssen, finden Sie in unseren "Fernwirktechnischen Anforderungen".  Bei Bedarf senden Sie eine Mail an das Diese können Sie per MaiBei Bedarf Postfach fernwirktechnik@do-netz.de. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.

Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems gelten für diese Anlagen die Pflichten gemäß Ziffer 2. entsprechend (siehe unten).

Für den Einbau der Fernwirktechnik beauftragen Sie bitte einen Dienstleister.

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2.  Für ab 2023 in Betrieb genommene EEG- und KWK-Anlagen, die nach der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, wird folgendes gelten:

- Achtung: die Markterklärung liegt noch nicht vor -

Bei EEG- und KWK-Anlagen von mehr als 7 kW(p) und höchstens 25 kW(p), die nach der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber es uns jederzeit ermöglichen, die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage über das Smart-Meter-Gateway abzurufen.

Bei EEG- und KWK-Anlagen von mehr als 25 kW(p), die nach der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber es uns jederzeit ermöglichen, über das Smart-Meter-Gateway

  • die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage abzurufen und
  • die Einspeiseleistung Ihrer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos fernzusteuern.  


Die technischen Informationen finden Sie nebenstehend

  • im "Technischen Datenblatt EK 693 695" und
  • in den "Informationen zum Einbau eines FRE bei der Dortmunder Netz GmbH".

Für Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird, gelten unterschiedliche technische Vorgaben. Bei diesen Anlagen (egal von welcher Größe), die nach der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber es uns jederzeit ermöglichen, über ein Smart-Meter-Gateway

  • die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage abzurufen und
  • die Einspeiseleistung Ihrer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos fernzusteuern. 
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3. Sonderfall: Für ab 2021 in Betrieb genommene EEG- und KWK-Anlagen, die vor der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen wurden, gilt Folgendes:

- Achtung: die Markterklärung liegt noch nicht vor -

Für PV-Anlagen bis 25 kWp installierter Leistung mit einer Inbetriebnahme ab 15.09.2022 entfällt die bisherige Pflicht, die Wirkleistungseinspeisung zu begrenzen bzw. zu regeln.

Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems gelten für diese Anlagen die Pflichten gemäß Ziffer 2. entsprechend (siehe oben).

Für Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 15.09.2022 zwischen 7 kWp und 25 kWp gilt die Ausstattungspflicht weiterhin.

Welche Variante für Sie vorteilhaft ist, besprechen Sie bitte mit dem Errichter der Anlage, da diese standort-, anlagen- und wechselrichterabhängig ist.

  1. Begrenzung der Wirkleistung auf 70 % der installierten Leistung

Durch eine bestimmte Einstellung am Wechselrichter wird die Leistung der Anlage auf 70 % der installierten Leistung begrenzt, d. h. in den Fällen, in denen die Anlage mehr als 70 % der Generatorleistung erbringt, wird diese Menge nicht ins Netz eingespeist. Dadurch werden die „Spitzen“ der Stromerzeugung deutschlandweit reduziert. Diese Einstellung wird einmalig durch den Elektroinstallateur vorgenommen und produziert keine Folgekosten. Ein weiteres Eingreifen des Netzbetreibers (z.B. Abschaltung im Extremfall) ist nicht möglich.

In diesem Fall ist es ausreichend, wenn dies im Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage vermerkt ist, dass Sie oder der Errichter uns nach der Inbetriebnahme zusenden .

  1. Technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung
    Durch den Einbau eines Funk-Rundsteuer-Empfängers (FRE) kann die Dortmunder Netz GmbH im Bedarfsfall auf die Photovoltaikanlage zugreifen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren, d.h. die Einspeiseleistung würde nicht wie bei Variante 1 im Vorfeld reduziert werden. Den FRE können Sie als Anlagenbetreiber bei uns erwerben und wird dann von Ihrem Elektroinstallateur eingebaut. Nach der Montage bestätigt der Elektroinstallateur uns, dass der Einbau ordnungsgemäß erfolgt ist und das Antennensignal ausreichend ist. Zusätzlich zu den Anschaffungskosten muss der Anlagenbetreiber eine jährliche Lizenzgebühr für die Bereithaltung der Funkfrequenz entrichten. Die aktuellen Preise sind in dem nebenstehenden Antragsformular zu sehen, mit dem Sie den FRE bei uns bestellen können.

Für die Inbetriebsetzung des FREs benötigen wir noch das nebenstehende Formular "Bestätigung des Anlagenbetreibers zur Inbetriebsetzung des Redispatch (Einspeisemanagement) mittels Funk-Rundsteuer-Empfänger (PDF)" ausgefüllt zurück.

Die technischen Informationen finden Sie im ebenfalls nebenstehend zu findenden "Technischen Datenblatt EK 693 695" und in den "Informationen zum Einbau eines FRE bei der Dortmunder Netz GmbH".

Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems gelten für diese Anlagen die Pflichten gemäß Ziffer 2. entsprechend (siehe oben).

 

Bestandsanlagen bis 7 kWp, die vor dem 15.09.2022 in Betrieb gegangen sind, können auf Antrag die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung entfernen lassen.

Bitte senden Sie uns dazu das ausgefüllte und unterschriebene Formular an einspeisung@do-netz.de zu. Wir prüfen dann die Netzanschlusssituation. Nach erfolgter Zusage durch uns kann Ihr Installateur dann die Reduzierung entfernen. 

Bitte beachten Sie, dass diese Änderung auch durch Sie in den Stammdaten Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfasst werden muss!

Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems gelten für diese Anlagen die Pflichten gemäß Ziffer 2. entsprechend (siehe oben).

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Mitteilungspflichten und erforderliche Abstimmungen mit DONETZ als Netzbetreiber und Einsatzverantwortlichen bei Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von mind. 100 kW

Alle Einspeiseanlagen ab 100 kW installierter Nennleistung sowie Anlagen, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, müssen seit dem 1. Oktober 2021 in den Redispatch-Prozess eingebunden werden. Damit sind jederzeit Abrufe von Anlagen möglich. Zudem haben Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter bei diesen Anlagen spezielle Datenmitteilungspflichten.

Nutzen Sie dafür bitte unser Postfach redispatch@do-netz.de.

 

 

Weitere interessante Links

Anbieterliste Dienstleister für Anlagenbetreiber Redispatch 2.0 (wöchentliche Aktualisierung)

bdew-Umsetzungsfragenkatalog zum Redispatch 2.0 (Stand: 18.09.2023)

 

 

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