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Der Mieterstromzuschlag
Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Solaranlagen. Der Mieterstromzuschlag wurde im Juli 2017 eingeführt und gilt nur für bestimmte Solaranlagen. Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten gem. EEG berechnet, wobei von diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind. Seit 2019 sind vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen.
Die Bundesnetzagentur hat zum Mieterstromzuschlag einen Hinweis veröffentlicht, in dem die Grundzüge der Mieterstrom-Förderung nach dem EEG erläutert werden. Diesen finden Sie unter folgendem LINK .
Kein Mieterstromzuschlag für KWKG-Anlagen
Für die Versorgung der Mieter mit Strom aus einer KWKG-Anlage gibt es keine spezielle Förderung, d.h. hier gibt es keinen Mieterstromzuschlag wie bei EEG-Anlagen. Es genügt, wenn Sie das BHKW auf dem üblichen Weg anmelden. Nähere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier.
Voraussetzungen für den Erhalt des Mieterstromzuschlags nach EEG
Untenstehend finden Sie eine Auflistung der Vorausetzungen, die für den Anspruch der Mieterstromförderung nach EEG erfüllt werden müssen:
Zur Anmeldung beim Marktstammdatenregister gelangen Sie hier: LINK
Spezielle Melde- und Mitteilungspflichten für den Mieterstromzuschlag nach EEG finden Sie hier: LINK