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Häufig gestellte Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung in Betrieb genommen haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen. Trotzdem müssen Sie bei uns als Netzbetreiber angemeldet werden.)

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen für

  • Private Ladepunkt für Elektromobile bzw. Wallboxen, die also kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte) und
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) - sog. Batteriespeicher

mit

  •  einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und
  • einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) und
  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023

Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten, füllen Sie bitte das hier zu findende Formular aus.

Nein. Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Vereinbarungen unlimitiert weiter bis zum Rückbau / zur Beendigung.

  • Keine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, lediglich Berechtigung zur anlassbezogenen Reduzierung (“Dimmen”) durch den Verteilnetzbetreiber im Falle einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes
  • Ein Mindestbezug in Höhe von 4,2 kW ist jederzeit sichergestellt. Damit funktionieren sowohl Wärmepumpe als auch Steuerbox.
  • Die 4,2 KW gelten je steuerbare Versorgungseinheit oder für mehrere Anlagen gleicher Art. D.h. gibt es an einem Anschluss mehrere steuerbare Versorgungseinheiten unterschiedlicher Art, erhöht sich der Mindestleistungsbezug (Summe zzgl. Gleichzeitigkeitsfaktor). Bei Anlagen gleicher Art ist die Summe der Anlagen maßgebend.

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und damit zum Schutz aller Netzkunden vor Netzüberlastungen, haben Netzbetreiber mit der Festlegung die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein.

U.U. müssen Sie damit als Betreiber noch Steuertechnik einbauen, wenn Ihre Anlage nicht schon Steuerbefehle empfangen kann. Steuerungseinheiten sind nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren.

  • Abschluss einer Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren  Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Diese schließen Sie bei uns mit dem Antrag auf Netzentgeltreduzierung ab.
     
  • Anzeige jeder geplanten leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus über unser Netzanschlussportal - diese Pflicht ergänzt im Übrigen die Mitteilungspflichten nach § 19 NAV, nach dem Netzbetreiber die Inbetriebnahme einer neu errichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus mitzuteilen ist.
    Bitte beachten Sie, dass Außerbetriebnahmen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aktuell noch per Mail an anschlussmanagement@do-netz.de zu melden sind.
     
  • Sicherstellung, dass die für Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut und jederzeit technisch betriebsbereit sind. Dies bestätigen bzw. beantragen Sie ebenfalls mit unserem Formular zur Entscheidung für eine Netzentgeltreduzierung.
  • Steuerungseinheiten sind nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren.
  • Wirksame Umsetzung einer vom Verteilnetzbetreiber vorgegebenen Leistungsreduzierung, d.h. der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die objektiv erforderliche Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs umgesetzt wird. Dies kann entweder durch Direktansteuerung oder durch ein Energiemanagementsystem umgesetzt werden. Für welche Variante Sie sich entscheiden, teilen Sie uns ebenfalls in unserem Formular zur Entscheidung für eine Netzentgeltreduzierung mit.
     
  • Sicherstellung der Protokollierung der Leistungsreduzierung durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung direkt oder des eingesetzten Energiemanagementsystems
     
  • Vorhalten dieser Daten für 2 Jahre. Sie sind dem Verteilnetzbetreiber auf Verlangen im Fall berechtigter Zweifel vorzulegen
     
  • Beantwortung ggf. weiterer Anfragen der Bundesnetzagentur im Rahmen deren Monitoring.
  • Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten (Polizei, Feuerwehr)
     
  • Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro-, oder Aufenthaltsräumen dienen
    • insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen
       
  • (jede) steuerbare Verbrauchseinrichtung, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden kann und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem techn. Aufwand hergestellt werden kann

    Achtung: Dies ist beschränkt auf steuVE, die zwischen 01.01.2024 und 31.12.2026 in Betrieb genommen werden.

Nein. Hier besteht nach dem 31.12.2023 ein Kontrahierungszwang. Ohne Vereinbarung kein Anschluss und kein Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Daher füllen Sie zwingend unser Formular zur Entscheidung für ein Modul der Netzentgeltreduzierung aus und laden Sie es hoch.

  • Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes (Basis: Netzzustandsermittlung des Netzbetreiber nach Vorgaben der Bundesnetzagentur)
     
  • Geeignetheit, objektive Erforderlichkeit und Diskriminierungsfreiheit dieser Maßnahme müssen vom Verteilnetzbetreiber geprüft und für die Bundesnetzagentur belegbar sein (ultima ratio)
     

Nach Vorliegen des Ergebnisses der sog. Netzzustandsermittlung hat das Auslösen des „Dimmens“ gegenüber dem Messstellenbetreiber unverzüglich zu erfolgen (innerhalb von vorerst 5 Minuten), wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

Nein, eine Reduzierung erfolgt nur in dem Maße, das zur Abhilfe der konkreten Überlastung notwendig ist.

Unterschieden wird zudem die Art der Ansteuerung

  • Direktansteuerung
    Hier gilt für jede steuVE ein Mindesbezug von 4,2 kW.
    Im Sonderfall der Wärmepumpenheizung und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Netzanschlussleistung > 11 kW gibt es zudem die Vorgaben, dass die Netzanschlussleistung noch mit einem Skalierungsfaktor von vorerst 0,4 multipliziert wird.
     
  • Steuerung mit einem Energiemanagementsystem
    Hier erfolgt die Berechnung mit einem angemessenen Gleichzeitigkeitsfaktor. Bitte beachten Sie hier die Details in den Festlegungen der BNetzA. Gerne können Sie uns aber auch ansprechen.

Steuerungseinheiten sind nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren.

Für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung hat der Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber zwischen 2 Arten der Ansteuerung zu wählen (späterer Wechsel möglich):

  • Direktansteuerung
  • Steuerung mittels Energiemanagementsystem

Die Wahlmöglichkeit haben Sie auch dann, wenn sich hinter dem Netzanschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung unterschiedliche Letzverbraucher befinden.

Steuerungseinheiten sind nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren.

Hier muss eine Kundenanlagen-interne Abstimmung zwischen dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Anschlussnehmer erfolgen, der im Weiteren dann die gebündelten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gegenüber dem Netzbetreiber verwaltet. Im Außenverhältnis tritt dann ausschließlich der Anschlussnehmer (oder ein durch ihn beauftragter Dienstleister) als Betreiber auf. Er schließt dann mit uns auch den Vertrag, d.h. füllt dann je steuerbare Verbrauchseinrichtung dann unser Formular zur Netzentgeltreduzierung aus. In diesen Fällen wird dann ein sog. Energiemanagementsystem eingesetzt.

Es gibt keine zahlenmäßige oder zeitbezogene Limitierung bei der netzorientierten Steuerung. Sie wird aber sofort zurückgenommen, wenn die Gefährdung bzw. Störung behoben ist.

Verteilnetzbetreiber haben reduzierte Netzentgelte für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG anzubieten, die eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung geschlossen haben. Die Berechnung erfolgt nach Vorgabe der Bundesnetzagentur. Es gibt derzeit 2 Module, zwischen denen Sie wählen können.

Weitere Informationen finden Sie hier. Hier können Sie sich auch für eins der beiden Module entscheiden.

Ein drittes Modul wird es ab dem 01.01.2025 geben.

Die Neuregelung betrifft Sie, wenn Ihre Anlage ab dem 01.01.2024 errichtet und in Betrieb genommen wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat.

Die Berechnung erfolgt nach Vorgabe der Bundesnetzagentur. Es gibt derzeit 2 Module, zwischen denen Sie wählen können.

Weitere Informationen finden Sie hier. Hier können Sie sich auch für eins der beiden Module entscheiden.

Ein drittes Modul wird es ab dem 01.01.2025 geben. Für Modul 2 benötigen sie eine separate Messung zur Erfassung der Strommengen für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Unabhängig davon müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen der DONETZ entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Steuerungseinheiten sind im Übrigen nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren.

Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG bei uns angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.

Wenn Sie bereits heute in das neue Netzentgeltreduzierungssystem überführt werden möchten, so füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus und geben unter dem Bemerkungsfeld an, dass Sie bereits über eine §14a-Vereinbarung verfügen.

Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Hinweis: Für bestehende Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Vereinbarungen unlimitiert weiter bis zum Rückbau / zur Beendigung.

Ihre Anlage ist dauerhaft nicht von der Festlegung erfasst, d.h. steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.

Bestehende (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Zunächst einmal sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Anlage anzumelden. 

Es ist notwendig, dass alle Anlagenbetreiber Ihre Anlagen anmelden, um die Netzstabilität sicherzustellen und eventuelle Ausbau- oder Verstärkungsmaßnahmen im Netz planen zu können. Und nur so kann die Energiewende in Deutschland gelingen.

Zudem profitieren Sie persönlich von reduzierten Netzentgelten.

Zu guter Letzt: Wer seine Anlage nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Theoretisch kann diese gemäß § 95 EnWG mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Welche Vorteile bringt mir die Neuregelung des § 14a EnWG?

Der größte Vorteil für Sie als Kund*innen sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Zudem ebnet die Neuregelung ebenfalls den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit.

Weitere FAQs zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie z.B. auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Bundesnetzagentur - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Ja, ab dem 01.06.2024 bieten wir neue Lastprofile für Wärmepumpen und Ladesäulen an, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden und damit als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus 2023 gelten.

Diese neuen Lastprofile finden Sie hier.

 

 

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