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Spezielle Pflichten

Neben den allgemeinen Pflichten, die jeder Anlagenbetreiber zu erfüllen hat, kommen abhängig vom Anlagentyp insbesondere nachfolgende weitere gesetzliche Verpflichtungen auf Sie zu.

EEG-Anlagen

Nachfolgende Verpflichtungen betreffen alle Betreiber von EEG-Anlagen unabhängig vom Messkonzept.

 

Anforderung

Sie sind verpflichtet, DONETZ als Ihrem Netzbetreiber alle zur Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Termin:

bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr.


Auswirkung:

Die Vergütung wird erst fällig, wenn die Jahresmeldung eingegangen ist. 

Zu beachten:

Feste Anlagendaten (z.B. Standort, Inbetriebnahmedatum, installierte Leistung der Anlage, sonstige förderrelevante Informationen) werden in der Regel mit der Inbetriebnahme einmalig mitgeteilt.

Bei allen anderen Veränderungen (z.B. Wechsel des Anlagenbetreibers) bitten wir um unverzügliche Mitteilung, sofern der Gesetzgeber keine andere Frist festgelegt hat.
Zur Ablesung Ihres Zählerstandes erhalten Sie eine Ableseaufforderung zum 31.12.
In unserem Chatbot haben Sie die Möglichkeit, uns einfach und schnell Ihre Zählerstände mitzuteilen.

Anforderung

Der Betreiber der Anlage hat die Pflicht,  den Netzbetreiber darüber zu informieren, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Jahr für den eingespeisten Strom eine Stromsteuerbefreiung vorlag.

Bitte beachten Sie dabei das bestehende Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung.

Termin:

Da es sich um abrechnungsrelevante Daten handelt, hat die Meldung bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr erfolgen.

Auswirkung:

Zahlungen sind erst nach erfolgter Meldung fällig.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 86 Abs. 2 EEG mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann.

Anforderung:

Gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2b) EEG 2023 in Verbindung mit der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) hat der  Betreiber einer Einspeiseanlage die Pflicht, dem Netzbetreiber eine Mitteilung zu machen, wenn und in welchem Umfang für den eingespeisten Strom im vorangegangenen Jahr Regionalnachweise ausgestellt wurden.

Gem. EEG verringert sich der anzulegende Wert um 0,1 Cent/kWh für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist.

Termin:

Da es sich um abrechnungsrelevante Daten handelt, hat die Meldung bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr erfolgen.

Auswirkung:

Die Vermeidungsleistung für dezentralen Erzeugungsanlagen mit registrierender Leistungsmessung wird individuell je Anlage ermittelt. Soweit ein Anspruch auf Vergütung der Vermeidungsleistung besteht, wird zusätzlich zur eingespeisten Jahresarbeit grundsätzlich die individuelle Vermeidungsleistung vergütet.

Nach § 18 Abs. 3 StromNEV besteht für dezentrale Erzeugungsanlagen, die keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben ein Wahlrecht, so dass die zu vergütende Vermeidungsleistung alternativ über ein verstetigtes Aufteilungsverfahren ermittelt wird.

Sollte der Anlagenbetreiber die Abrechnung nach dem verstetigten Verfahren wünschen, ist dies bis zum 31.12. des Vorjahres der Dortmunder Netz GmbH schriftlich mitzuteilen.

Anforderung:

Nach den Vorgaben des EEG 2023 haben Sie als EEG-Anlagenbetreiber die Pflicht, uns als Ihrem Netzbetreiber die erstmalige Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms und die in Anspruch genommene Veräußerungsform mitzuteilen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage und nicht nur bei Direktvermarktung, sondern auch bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung.

Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie für Ihren eingespeisten Strom von uns die Einspeisevergütung erhalten möchten. Weitere Informationen zu anderen Veräußerungsformen finden Sie hier:

Direktvermarktung

Mieterstrom

Jeden Wechsel der Veräußerungsform, der nach EEG nur zum ersten Kalendertag eines Monats erlaubt ist, müssen Sie uns ebenfalls mitteilen (s. weiter unten).

Termin:

Ihre Mitteilung zur Wahl der Veräußerungsform muss vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats erfolgen, wenn Sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 EEG veräußern oder wenn Sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.

Im Fall der Ausfallvergütung, wenn z.B. ein Direktvermarkter noch nicht gefunden werden konnte, reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.

Auswirkung:

Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nicht gesetzeskonform übermittelt hat, muss er an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, und für den folgenden Kalendermonat.

Anforderung:

Betreiber von EEG-Anlagen größer 100 kWp sind verpflichtet, den in unser Netz eingespeisten Strom direktzuvermarkten. DONETZ ist nur im Rahmen der Ausfallvergütung verpflichtet, diesen Strom abzunehmen. Weitere Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.

Termin:

Die Anmeldung der Direktvermarktung muss spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats in dem vorgeschriebenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren erfolgen.

Auswirkung:

Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nicht gesetzeskonform übermittelt hat, muss er an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, und für den folgenden Kalendermonat.

Zu beachten:

Informationen zu Meldefristen und -wegen finden Sie hier.

Anforderung:

Anlagen, bei den sich der Anlagenbetreiber für die Vergütungsform der Direktvermarktung entschieden hat, müssen fernsteuerbar sein.  Dabei müssen die Anforderungen nach § 10b EEG 2023 beachtet werden.

Grundsätzlich sind alle Anlagen in der Direktvermarktung mit einer technischen Einrichtung auszustatten, über die der Direktvermarkter

  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
  • die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann.

Bei Anlagen, die nach Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Markterklärung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemäß § 30 MsbG und § 84a Nummer 3 EEG 2023 in Betrieb genommen werden, hat die entsprechende Fernsteuerung und Messdatenübermittlung von Beginn an über ein Smart-Meter-Gateway zu erfolgen.

Bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor Ablauf des ersten Kalendermonats nach der BSI-Markterklärung müssen die Abrufung der Ist-Einspeisung und die stufenweise/stufenlose Steuerung erst ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems über ein Smart-Meter-Gateway erfolgen. Bis dahin reicht die Ausstattung mit einem dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Inbetriebnahme entsprechenden System zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur Fernsteuerung.

Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW, die in Volleinspeisung betrieben und abgerechnet werden, ist eine Abweichung von den Verpflichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten stufenlosen Regelung der Einspeiseleistung über vertragliche Vereinbarungen mit dem Direktvermarktungsunternehmen möglich, allerdings auch nur, solange die Anlagen nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet worden sind.

Termin:

Bei Neuanlagen muss die Pflicht spätestens bei Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden. Bei Bestandsanlagen unverzüglich, d.h. mit Beginn der Direktvermarktung.

Auswirkung:

Bei fehlender Fernsteuerbarkeit muss der Anlagenbetreiber an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von grundsätzlich 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert. Die zu zahlende Strafzahlung reduziert sich allerdings rückwirkend auf 2 Euro/kW installierter Leistung und Kalendermonat, sobald die Pflicht erfüllt wird.

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt wird ein Pflichtverstoß gegen § 10b EEG vor dem 1. Januar 2024 nicht mit einer Strafzahlung sanktioniert. In diesem Fall verringert sich aber der anzulegende Wert auf null für den Zeitraum des Verstoßes. 

Zu beachten:

Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.
Dort finden Sie auch das Formular zur Meldung der Fernsteuerbarkeit.

Das ausgewählte Lastprofil wird mit dem kundenspezifischen Verbrauch entnormiert. Durch Multiplikation des Kundenwertes mit den Werten des  Profils kann der spezifische Verbrauch in kWh eines einzelnen Kunden berechnet werden.

Im Netzgebiet der Dortmunder Netz GmbH wird die Wetterstation der Meteomedia AG, Schwäbrig 833, CH-9056 Gais (Schweiz) am Standort Dortmund-Uni für Temperaturprognosen herangezogen.

Anforderung:

Jeder Wechsel der Veräußerungsform (z.B. Wechsel zur Direktvermarktung oder Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages) muss der Betreiber einer EEG-Anlage seinem Netzbetreiber mitteilen.

Termin:

Die Meldung für den Wechsel hat – mit einigen wenigen Ausnahmen - vor Beginn des der neuen Vermarktungsform vorangehenden Kalendermonats zu erfolgen. Soll also die Direktvermarktung am 1. Juli starten, so muss die Meldung bis Ende Mai erfolgen.

Auswirkung:

Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nicht gesetzeskonform übermittelt hat, muss er an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, und für den folgenden Kalendermonat.

Anforderung

Sie sind verpflichtet, DONETZ als Ihrem Netzbetreiber bei Volleinspeisung die inanspruchnahme des Volleinspeisebonus zu melden (§ 48 Abs. 2a EEG) 

Termin:

  • vor der ersten Inbetriebnahme der EEG-Anlage
  • bei Inanspruchnahme jährlich bis zum 30.11.  vor dem Kalenderjahr, in der Bonus in Anspruch genommen wird

 nutzen Sie dafür das rechts stehende Formular

 

Zu beachten:

Diese Regelung gilt für alle EEG-Anlagen, die nach dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind.

Der unterjährige Wechsel von Volleinspeisung zu Überschusseinspeisung während der Inanspruchnahme des Volleinspeisebonus führt gemäß EEG 2023 § 52 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2-4 zu einer Strafzahlung von 2€/kW und Monat für das gesamte Kalenderjahr.

EEG- und KWK-Anlagen

Alle Betreiber von EEG- und von KWK-Anlagen, deren erzeugter Strom nicht vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird, sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jederzeit alle Angaben zu übermitteln, damit dieser die EEG-Umlagepflicht prüfen und die Abführung sicherstellen kann.

Bitte beachten Sie die Besonderheiten im Jahr 2022. Ab 2023 entfällt die EEG-Umlage.

Mit der EEG-Umlage wurde bisher der Ausbau der erneuerbaren Energien finanziert.

2022

Ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022 galt die Reduzierung der EEG-Umlage auf 0 Cent/kWh (§ 69 Absatz 1a EEG 2021). Somit besteht keine Meldepflicht gegenüber dem Netzbetreiber für nach dem 30. Juni gelieferte oder selbst verbrauchte Strommengen (§ 60 Absatz 1c EEG 2021).

Für vor dem 1. Januar 2023 an Letztverbraucher gelieferte bzw. anderweitig EEG-Umlage-pflichtig verbrauchte Strommengen und Eigenversorgungsmengen bleibt das EEG 2021 aber grundsätzlich anwendbar, d.h. Strommengen vor dem 1. Juli 2022 sind wie bisher abzugrenzen, die Meldepflichten sind in 2023 zu erfüllen und die EEG-Umlage ist (teilweise) zu zahlen (§ 100 Absatz 1 Nummer 2 und 3 EEG 2023 und § 66 Absatz 1 EnFG).

2023

Ab 2023 fällt die EEG-Umlage komplett weg.

Anforderung:

Eigenversorger sind gesetzlich verpflichtet anzugeben,

  • ob für Sie die EEG-Umlagepflicht besteht,
  • ob und auf welcher Grundlage sich die EEG-Umlage ggf. verringert oder ganz entfällt,
  • wie eventuelle Stromverbräuche von Dritten ermittelt wurden,

und Änderungen mitzuteilen, die für die Umlagepflicht relevant sein können (zum Beispiel Betreiberwechsel, Änderung des Eigenversorgungskonzeptes, Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung der Anlage oder von Anlagenteilen etc.).

Bitte nutzen Sie dafür folgende Formulare:

Fragebogen zur EEG-Umlage Neuanlagen (PDF)
Fragebogen zur EEG-Umlage Bestandsanlagen (PDF)
Fragebogen zur EEG-Umlage Messung und Schätzung (PDF)

Termin:

Die Meldung hat unverzüglich aber spätestens bis zum 28. Februar des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die Mitteilung unverzüglich zu machen gewesen wäre.

Auswirkung:

Bei verspäteter Meldung erhöht sich der EEG-Umlage-Anteil um 20 Prozentpunkte für das Kalenderjahr, für das die Meldung hätte gemacht werden sollen.

Zu beachten:

Nach EEG müssen Eigenversorger/Letztverbraucher dem zuständigen Netzbetreiber – soweit noch nicht geschehen – unverzüglich alle Angaben übermitteln, die dieser zur Prüfung der EEG- Umlagepflicht für den in der Stromerzeugungsanlage erzeugten und für die Eigenversorgung oder zu sonstigen Zwecken verbrauchten Strom benötigt. Das gilt insbesondere, soweit sich seit der letzten Meldung relevante Änderungen ergeben haben.
Die Meldung muss gegenüber uns als Ihrem Netzbetreiber erfolgen, wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage ausschließlich selbst verbrauchen und darüber hinaus etwaigen Überschussstrom an uns liefern oder ein Direktvermarktungsunternehmen eingeschaltet haben.

Beliefern Sie aus Ihrer Anlage Dritte, ist für diese Liefermengen die volle EEG-Umlage zu zahlen und die entsprechenden Liefermengen sind mittels eines mess- und eichrechtskonformen Messkonzepts von den Eigenversorgungsmengen abzugrenzen.  Hierbei ist zwingend der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu beachten.

Für Photovoltaikanlagen ist diese Meldung allerdings erst ab einer installierten Leistung von 7 kWp, für alle anderen Anlagenarten (auch KWK-Anlagen) ab einer installierten Leistung von 1 kW abzugeben.

Die Meldepflicht ist in der Regel einmalig. Sie gilt als erfüllt, wenn uns die für Sie geltenden ausgefüllten nachfolgenden Fragebögen zur EEG-Umlage unterschrieben vorliegen, die Sie oben bei den Anforderungen finden.

Wichtig: Sofern der Strom (auch teilweise) von Dritten (zum Beispiel Mietern) verbraucht wird, ist nicht mehr der Anschlussnetzbetreiber sondern der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig und damit auch Empfänger dieser Meldung. Bitte senden Sie uns dann aber eine Kopie. Achtung: Erfolgt die Meldung beim falschen Netzbetreiber, gilt sie als nicht geleistet.

Anforderung:

Eigenversorger müssen ihrem Netzbetreiber alle Angaben zur Verfügung stellen, die dieser für die Abrechnung der EEG-Umlage für das Vorjahr benötigt, insbesondere die umlagepflichtigen Strommengen.

Termin:

Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr durch die Angabe der Zählerstände zu erfolgen.

Auswirkung:

Die Höhe der EEG-Umlage kann nach EEG verringert sein. Liegen uns die Zählerstände nicht vor, so wird die volle EEG-Umlage berechnet.

Zu beachten:

Auf Verlangen müssen Eigenversorger der Bundesnetzagentur die Angaben in elektronischer Form vorlegen.

Beliefern Sie aus Ihrer Anlage Dritte, ist für diese Liefermengen die volle EEG-Umlage zu zahlen und die entsprechenden Liefermengen sind mittels eines mess- und eichrechtskonformen Messkonzepts von den Eigenversorgungsmengen abzugrenzen.  Hierbei ist zwingend der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu beachten.

Mieterstromanlagen

Spezielle Pflichten für Mieterstromanlagen nach EEG

Für alle ab dem 25.07.2017 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen bis 100 kWp ist eine Förderung von Mieterstromkonzepten mit dem sogenannten Mieterstromzuschlag möglich. 

Weitere Informationen zu diesen Anlagen finden Sie hier.

Für diese Anlagen gibt es spezielle Melde- und Mitteilungspflichten, die wir untenstehend weiter erklären.

Anforderung:

Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, muss jährlich die zuschlagsberechtigte Strommenge (d.h. die an Mieter gelieferte Menge) gemeldet werden.

Termin:

Diese Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr erfolgt sein.

Auswirkung:

Die Vergütung wird erst fällig, wenn die Jahresmeldung bei uns eingegangen ist. 

Anforderung:

Wenn von der Vergütungsform des Mieterstromzuschlags in eine andere Vergütungsform oder andersherum gewechselt wird, ist die gesetzliche Wechselfrist einzuhalten.

Termin:

Die Mitteilung hat vor Beginn des dem Wechsel vorangehenden Monats zu erfolgen.

Auswirkung:

Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nicht gesetzeskonform übermittelt hat, muss er an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, und für den folgenden Kalendermonat.

Anforderung:

Eigenversorger müssen ihrem Netzbetreiber alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Abrechnung der EEG-Umlage für das Vorjahr benötigt, insbesondere die umlagepflichtigen Strommengen.

Termin:

Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr durch die Angabe der Zählerstände zu erfolgen, letztmalig zum 28.02.2023 für 2022.

Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Energiefinanzierungsgesetz wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft.

Biomasse-Anlagen

Betreiber von Biomasseanlagen (z.B. mit Biogas, Rapsöl betriebene Anlagen) müssen Biomasse-Nachweise beim Netzbetreiber einreichen.

Anforderung:

Betreiber von Biomasseanlagen müssen ihrem Netzbetreiber ihr Einsatzstofftagebuch und einen Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben nach EEG (z.B. Umweltgutachten und Biogasregisterauszüge) vorlegen.

Termin:

Die Nachweise sind bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr einzureichen.

Auswirkung:

Zahlungen sind erst nach erfolgter Meldung fällig; erfolgt der Nachweis nicht oder nicht in der vorgegebenen Form, verringert sich der anzulegende Wert auf den Monatsmarktwert.

 

KWK-Anlagen

Für Betreiber von KWK-Anlagen gelten zusätzlich folgende Pflichten:

Anforderung:

Jeder KWK-Anlagenbetreiber muss einen Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.

Termin:

Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, spätestens aber bis Ablauf des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Jahres.

Auswirkung:

Bei Überschreitung der Frist kann der Zuschlag nur rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Zu beachten:

Unabhängig von der Frist gilt generell, dass ohne Vorlage der Zulassungsbestätigung durch das BAFA und die Registrierung im Marktstammdatenregister keine Auszahlung des Zuschlages erfolgen kann (also auch keine Abschlagszahlung).

Anforderung:

Sie sind als Betreiber einer KWK-Anlage mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 verpflichtet, der Dortmunder Netz GmbH als Ihrem Netzbetreiber Angaben zur erzeugten Strommenge in den Zeiträumen zu machen, in denen an der Strombörse die Stundenkontrakte null oder negativ waren. Bitte nutzen Sie dafür das Formular Meldepflicht bei negativen Börsenpreisen. Eine Übersicht über die jeweiligen Zeiträume finden Sie unter www.netztransparenz.de unter dem Stichwort „Tabellarische Übersicht der Fälle nach § 7 KWKG“.

Achtung: Diese Pflicht gilt nicht, sofern sie eine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016/2020 in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind außerdem Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 kW.

Termin:

Die Mitteilung muss bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr erfolgen.

Auswirkung:

Werden die Strommengen dem Netzbetreiber nicht fristgemäß mitgeteilt, so verringert sich die Vergütung des KWK-Zuschlages um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem ganz oder teilweise negative Preise vorlagen.

Anforderung:

Alle Betreiber von KWK-Anlagen größer 100 kW sind verpflichtet, den in unser Netz eingespeisten Strom direktzuvermarkten. Eine Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber kann nicht verlangt werden. Weitere Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.

Termin:

Die Anmeldung der Direktvermarktung muss unverzüglich erfolgen.

Auswirkung:

Bei Zuwiderhandlung Verlust der „kaufmännischen Abnahme“ des Stroms, d.h. es besteht kein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlages und des üblichen Preises (EEX-Börsenpreis).

Zu beachten:

Diese Regelung betrifft alle KWK-Anlagen größer 100 kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb gegangen sind.

Anforderung:

Der Betreiber einer KWK-Anlage größer 2 MW ist verpflichtet, monatlich die erzeugte und nicht ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge dem Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden.

Termin:

Die Meldung ist monatlich erforderlich.

Zu beachten:

Das BAFA stellt auf seiner Internetseite unter www.bafa.de dazu ein Meldeformular bereit. Die Meldepflicht endet mit Ende der Förderung. Bei registrierender Leistungsmessung kann auf die Meldung gegenüber der Dortmunder Netz GmbH verzichtet werden.

Anforderung:

Der Betreiber einer KWK-Anlage größer 2 MW hat die Pflicht, dem Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

Termin:

Die Vorlage hat bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.

Zu beachten:

Das BAFA stellt auf seiner Internetseite unter www.bafa.de dazu ein Meldeformular bereit. Die Abrechnung muss durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt werden.

Speicher

Für Betreiber von Speichern gelten zusätzlich folgende Pflichten:

Anforderung:

Für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) - sog. Batteriespeicher - gelten seit 2024 (teilweise) neue Regelungen:

Laut Definition in der Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur (BNetzA)  sind alle Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher) mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 und mind. 4,2 kW Leistung ohne Einbau einer Hardware, die einen Bezug von Strom aus dem Netz verhindert, eine steuerbare Einrichtungen nach § 14a EnWG. Ausdrücklich sind laut BNetzA also solche Stromspeicher steuerbare Einrichtungen nach § 14a EnWG, die nur softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert sind.

Informationen zu den neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen finden Sie hier oder auch auf der Homepage der BNetzA.

 

Termin:

Die Speicher sind wie bisher in unserem Einspeiseportal anzumelden. Mit der Inbetriebnahme bestätigen Sie uns bitte, die Steuerbarkeit sicherzustellen. Nutzen Sie dafür aktuell bitte folgendes Formular

 

Auswirkung:

Speicher mit einer Leistung größer 4,2 kW, bei denen ein Strombezug technisch nicht ausgeschlossen ist und die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden, dürfen nur noch mit Bestätigung der (Zustimmung zur) Steuerbarkeit durch den Anlagenbetreiber beim örtlichen Netzbetreiber betrieben werden.

 

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