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EEG

Vergütungsbestandteile EEG

Die Grundlage für einen Vergütungsanspruch und die Höhe der Vergütung bildet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Höhe der Vergütung Ihrer Einspeiseanlage ist von mehreren Faktoren abhängig. Dazu gehören u.a. die Anlagenleistung, das Inbetriebsetzungsdatum und der Ort der Installation (Dachanlage, Nicht-Wohngebäude, Freifläche, etc.).

Da die Höhe der Vergütung grundsätzlich einer Degression unterliegt, ist es wichtig, dass Sie uns die Inbetriebnahme Ihrer Anlage umgehend mitteilen. Denn grundsätzlich gilt, dass Ihre Anlage den für den Monat der Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz dann für die nächsten 20 Jahre bekommt!

Die Vergütungshöhe für neue EEG-Anlagen ist auf der Seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. LINK

KWK

Vergütungsbestandteile KWK

Grundlage für einen Vergütungsanspruch und die Höhe der Vergütung bildet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich besteht die Vergütung des KWK-Stroms aus 3 Bestandteilen, nämlich

1. KWK-Zuschlag für den gesamten produzierten Strom zuzüglich etwaiger Boni
2. sog. üblicher Preis und
3. Vermiedene Netzentgelte für den eingespeisten Strom

und ist damit abhängig von der Anlagenleistung und dem Nutzungskonzept des Stroms, aber auch vom Inbetriebsetzungsjahr.

1. Der KWK-Zuschlag

Die Höhe und Dauer des KWK-Zuschlages ist im KWKG geregelt. Sie sind davon abhängig,

  • ob die Anlage neu, modernisiert oder nachgerüstet ist und
  • welche elektrische Leistung sie hat.

Bei neuen Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW beträgt der Zuschlag bspw.

  • 16,0 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom
  • 8,0 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) für den nicht das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom (also den selbstverbrauchten Strom).

Bei neuen KWK-Anlagen wird der KWK-Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden (VBh) gezahlt.

KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 kW haben die Wahlmöglichkeit, sich eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4,0 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen zu lassen. Wenn dies beantragt wird, erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

2. Der sog. übliche Preis

Den sog. üblichen Preis erhalten Sie für die in unser Stromnetz eingespeisten Strommengen.

Der übliche Preis, der auch als KWK-Index bezeichnet wird, spiegelt den eigentlichen Wert des Stromes wieder. Er ist der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom und wird an der Strombörse EEX in Leipzig aus den Daten des vorangegangenen Quartals ermittelt. Er ändert sich also quartalsweise.

3. Die vermiedenen Netznutzungsentgelte

Die vermiedenen Netznutzungsentgelte gemäß § 18 Strom NEV (Netzentgeltverordnung) erhalten Sie bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zusätzlich für die in unser Stromnetz eingespeisten Strommengen.

Die Höhe ist abhängig von der Netzebene, in die ihre KWK-Anlage einspeist. Die Netznutzungsentgelte ermittelt die Dortmunder Netz GmbH einmal jährlich und veröffentlicht sie in einem Referenzpreisblatt.

Um die entsprechenden Strommengen abrechnen zu können, benötigen wir zwei Zähler: Einen Zweirichtungszähler an der Übergabestelle zu unserem Netz und einen Zähler zur Messung der produzierten Strommenge.

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