Grundsatz
Arbeiten an elektrischen und gastechnischen Anlagen dürfen nur durch in die Installateurverzeichnisse eines Netzbetreibers eingetragene Installationsunternehmen durchgeführt werden. Das ist durch § 13 (2) der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) geregelt.
Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen dürfen gem. § 12 (2) AVBWasserV nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.