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Grundzuständiger Messstellen­betreiber

Informationen zum grundzuständigen Messstellenbetreiber

Zum 30.06.2017 hat die Dortmunder Netz GmbH gegenüber der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen angezeigt.

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Dortmunder Netz GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G. soweit keine anderslautende Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Dortmunder Netz GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • Stromverbraucher größer 6.000 kWh pro Jahr
  • Stromerzeuger mit EEG- bzw. KWKG-Anlagen größer sieben kW installierter Leistung
  • Stromverbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach § 14a EnWG ein reduziertes Netzentgelt in Anspruch nehmen

Soweit nach MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Der Einbau bei Neubauten und Gebäuden, in denen größere Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, erfolgt sofort, im Gebäudebestand schrittweise bis zum Jahr 2032.

Im Netzgebiet der Dortmunder Netz GmbH sind von der gesetzlichen Umbauverpflichtung

  • ca. 350.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 35.000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme

betroffen.

Alle Verbraucher und Einspeiser erhalten bis 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung. Die tatsächliche Anzahl der (Pflicht-)Ein-/Umbaufälle von intelligenten Messsystemen ist abhängig vom Verbrauch bis der Leistung der Einspeiseanlage.

 

Erläuterungen und Preise zu den Standard- und Zusatzleistungen gemäß § 35 MsbG finden Sie hier.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem "Preisblatt 3 gemäß Messstellenbetriebsgesetz" entnommen werden.

Die Zusatzleistungen der Dortmunder Netz GmbH können in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem "Preisblatt 4 gemäß Messstellenbetriebsgesetz" zu entnehmen. Sobald die Dortmunder Netz GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

 

Hinweis - Auswahlrecht des Anschlussnutzers bzw. -nehmers

Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gemäß § 5 MsbG der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers durch einen Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 MsbG gewährleistet wird.

Ab dem 1. Januar 2021 kann unter bestimmten Bedingungen gemäß § 6 MsbG anstelle des Anschlussnutzers auch der Anschlussnehmer einen anderen Messstellenbetreiber auswählen.

 Messstellenbetriebsgesetz auf www.gesetze-im-internet.de

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