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Netzentgelt-reduzierung

Meldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. eines steuerbaren Netzanschlusses nach § 14a EnWG

§ 14a EnWG sieht eine Reduzierung der Netzentgelte für diejenigen Letztverbraucher vor, die mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abgeschlossen haben.  

Wenn Sie ab 2024 gem. Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 der „Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG“ der Bundesnetzagentur unter Ziffer 2.4.1 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, also

  • einen Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist,
  • eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • eine Anlage zur Raumkühlung oder
  • eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) in Betrieb nehmen, so müssen diese durch den Netzbetreiber steuerbar sein.

Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Abweichend von Ziffer 2.4.1. der Festlegung ist in den Fallgruppen der Ziffern 2.4.1.b. und 2.4.1.c. beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss es also jeweils maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. 2 In diesem Fall werden im Sinne dieser Festlegung diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.

Für die Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung, die Sie als Betreiber sicherstellen müssen, erhalten Sie von Ihrem Netzbetreiber eine Netzentgeltreduzierung. Die Regularien dafür sind von der Beschlusskammer 8 am 23.11.2023 mit der „Festlegung von Netzentgelten von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG“ geregelt worden. Steuerungseinheiten sind nach BSI-TR-03109-5 zu zertifizieren.

Das sog. Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung) ist als Grundmodul dabei verpflichtend von DONETZ anzuwenden, sofern Sie sich nicht explizit für das Modul 2 entscheiden.

Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung) beinhaltet gem. Festlegung

  • eine jährliche Reduzierung des Netzentgeltes von 80 € (brutto) und
  • eine netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie, die sich als Produkt aus dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung des Netzbetreibers (brutto in ct/kWh), dem Jahresverbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/Jahr und einem Stabilitätsfaktor von 0,2 ermittelt.
  • Dabei darf das zu zahlende Netzentgelt 0,00 € nicht unterschreiten.
     

Entscheiden Sie sich für Modul 2 (Prozentuale Arbeitspreisreduzierung) so ist gem. Festlegung der Bundesnetzagentur Voraussetzung,

  • dass der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird und
  • dass die Marktlokation eine Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung

Dann

  • wird der Arbeitspreis Ihrer Netzentgelt auf  40 % des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung des Netzbetreibers in der Niederspannung reduziert
  • wird für die Marktlokation kein Grundpreis beim Netzentgelt erhoben.

Für DONETZ ergeben sich für das Jahr 2024 gem. Preisblatt 1 folgende Entgelte / Vergünstigungen.

 

(Achtung: Hier Nettopreise. Hinzu kommt noch 19 % USt.) 

 

Hinweis: Ab 2025 können Sie sich bei Wahl von Modul 1 ergänzend für ein sog. zeitvariables Netzentgelt entscheiden (sog. Modul 3 = Anreizmodul). Details dazu können Sie in o.g. Festlegung nachlesen.

Sofern Sie also ab 2024 eine der o.g. Verbrauchseinrichtungen in Betrieb nehmen, so  teilen Sie uns bitte mit diesem Formular nach der Inbetriebnahme mit, welche Form der Netzentgeltreduzierung Sie für Ihre durch uns als Netzbetreiber steuerbare Anlage wählen.

 

Bitte melden Sie Ihre § 14a EnWG-Anlage mit folgendem Antrag 

- bitte erst NACH Inbetriebnahme stellen.

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