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a. Photovoltaik-Anlagen bis 25 kWp

Bei Photovoltaikanlagen bis 25 kWp gehen wir grundsätzlich davon aus, dass Sie von uns eine Einspeisevergütung für den eingespeisten Strom erhalten möchten. Weitere Informationen zu anderen Veräußerungsformen finden Sie hier

Laut Erneuerbare Energien Gesetz müssen grundsätzlich alle Einspeiseanlagen verschiedene technische Vorgaben erfüllen. Maßgeblich für die Ermittlung der jeweils geltenden Pflichten zur Fernsteuerung und zur Abrufung der Ist-Einspeisung der Anlagen (ggf. über ein Smart-Meter-Gateway) ist nach dem EEG die installierte Leistung der Photovoltaikanlage und das Datum der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), wonach die technische Möglichkeit für die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für die entsprechende Einbaugruppe besteht (sogenannte BSI-Markterklärung) bzw. das Datum des Einbaus eines intelligenten Messsystems (iMSys). 

Alle Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kWp bis höchstens 25 kW müssen dem Netzbetreiber nach Vorliegen der BSI-Markterklärung für Einspeisezähler nach dem Einbau eines iMSys ermöglichen, die Ist-Einspeisung ihrer Anlage über ein Smart-Meter-Gateway abzurufen. Dies gilt dann auch für Bestandsanlagen.

Nähere Informationen und alle Formulare zu dem Thema Einspeisemanagement finden Sie hier: Einspeisemanagement

Die Pflicht, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 7 kWp sich entscheiden müssen, ob sie dauerhaft die Wirkleistung auf 70 % reduzieren oder ein Funkrundsteuergerät installieren, ist im Herbst 2022 entfallen. Wollen Sie daher die bestehende Steuerungsmöglichkeit zurückbauen, besteht die Pflicht, den Netzbetreiber darüber zu informieren. 

Für Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird, gilt aber unabhängig von der installierten Leistung eine Ausnahme: Werden diese nach der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen, müssen Sie als Anlagenbetreiber uns ermöglichen, die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage über ein Smart-Meter-Gateway abzurufen und die Einspeiseleistung Ihrer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos fernzusteuern.

Beliefern Sie aus Ihrer Anlage Dritte, war bisher für diese Liefermenge die volle EEG-Umlage zu zahlen - sofern diese erhoben worden ist  - und die entsprechenden Liefermengen waren mittels eines mess- und eichrechtskonformen Messkonzepts von den Eigenversorgungsmengen abzugrenzen.  Hierbei war zwingend der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu beachten.

Dies ist letztmalig mit diesem ausgefüllten Fragebogen zum 28. Februar 2023 für 2022 erforderlich. 

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