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Erdgasumstellung

Erdgasversorgung - Umstellung auf H-Gas erfolgreich

In Deutschland werden in den kommenden Jahren alle mit L-Gas versorgten Haushalte auf H-Gas umgestellt. In Dortmund haben wir das bereits Ende 2023 umgesetzt.

Im Dortmund betraf dies rund 1.100 Haushalte, die noch mit L-Gas versorgt wurden und daher umgestellt werden mussten. Wichtig war uns dabei, unsere Kund*innen von den ersten Planungen über die Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung umfassend zu informieren und alle Fragen persönlich zu beantworten. Auf diese Weise konnten wir die Umstellung gemeinsam mit unseren Kund*innen einfach und gut abgestimmt in die Tat umsetzen.

Dafür bedanken wir uns bei allen beteiligten Haushalten.

Warum die Umsetzung notwendig war

Die Dortmunder Netz GmbH ist Ihr Netzbetreiber vor Ort und für die zuverlässige Versorgung mit Wasser, Strom und Gas verantwortlich. In Deutschland gibt es zurzeit noch zwei Gasqualitäten: L-Gas (L=„low caloric“, niedriger Energiegehalt) und H-Gas (H= high caloric, höherer Energiegehalt). Beide haben verschiedene Zusammensetzungen und unterscheiden sich vor allem in ihrem Brennwert. In unserem Netzgebiet werden fast alle Haushalte mit H-Gas versorgt, nur wenige wurden mit dem sogenanntem „L-Gas“ aus den Niederlanden versorgt. Auch diese sind nun umgestellt.

Rückläufige Fördermengen und ein erhöhtes Erdbebenrisiko in den Niederlanden sind u. a. Gründe, weshalb uns L-Gas in Zukunft nur noch sehr begrenzt zur Verfügung stehen wird. Deshalb wird in allen mit L-Gas versorgten Gebieten (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bremen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz) die Versorgung nach und nach auf H-Gas umgestellt.

In Dortmund wurden 1.100 Haushalte umgestellt (siehe Karte). Für eine weiterhin zuverlässige und sichere Funktion der Gasgeräte wurde im Vorfeld jeder Haushalt erfasst und die Geräte durch einen Fachbetrieb auf den neuen Brennwert umgestellt.

Sind noch Fragen offen?

Nur in sehr seltenen Fällen kam es dazu, dass Gasgeräte im Haushalt defekt waren oder entsprachen nicht mehr dem Stand der Technik, sodass sie nicht umgestellt werden konnten. Hier mussten die Hauseigentümer*innen gesondert tätig werden.

Vereinzelt waren wir leider auch gezwungen, Haushalte vorübergehend zu sperren, da auch nach mehrfachen Kontaktaufnahmen keine Reaktion erfolgte. Sobald sie sich melden, können wir aber schnell Abhilfe leisten.

Auch bei allen weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da

Senden Sie uns eine E-Mail an marktraumumstellung@do-netz.de.

Interessante Links rund um die Erdgas-Umstellung

Mehr Informationen finden Sie auf der Plattform zur Erdgasumstellung oder auch bei der Bundesnetzagentur oder der Verbraucherzentrale.

Kostenerstattungsmöglichkeiten

  • Kostenerstattung nach § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasverbrauchsgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € pro Gerät.

Bedingungen für die Kostenerstattung:

Eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Neugerätes ist nur möglich, wenn Sie Eigen­türmer des Gerätes sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasver­brauchsgeräts sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugeräts müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät weniger als 2 Jahre vor dem Schalttermin und vor der notwendigen Anpas­sung installiert wurde.

Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € ist in der Regel mit anderen Förde­rungen/Finanzierungen kombinierbar.

Antragsformular und Formblatt zur Kostenerstattung nach § 19a EnWG (hier online ausfüllbar)

Antragsformular und Formblatt zur Kostenerstattung nach § 19a EnWG (ausdrucken und manuell ausfüllen)
 

  • Kostenerstattung nach GasGKErstV (Gasgerätekostenerstattungsverordnung)

Bedingungen für die Kostenerstattung:

  • Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpass­bare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG.
  • Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein.
  • Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.
  • Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nach der GasGKErstV ist gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgeräts:
    • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstat­tungsanspruch i. H. v. 500 €.
    • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 250 €.
    • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 100 €.
  • Der Eigentümer hat das Alter des Gasgeräts nachzuweisen. Dieses ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen.
  • Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.

Antragsformular und Formblatt zur Kostenerstattung nach GasGKErstV (hier online ausfüllbar)

Antragsformular und Formblatt zur Kostenerstattung nach GasGKErstV (ausdrucken und manuell ausfüllen)

Erklärfilme

Erklärfilm 1: Allgemeine Informationen zur Erdgasumstellung

Allgemeine Information: ...

Erklärfilm 2: Erhebung, Anpassung und Qualitätskontrolle

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