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c. Andere Anlagen (z.B. BHKW)

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kWp bis höchstens 25 kWp, die vor der BSI-Markterklärung  dieses Anwendungsfalls in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber uns nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) ermöglichen, die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage über ein Smart-Meter-Gateway abzurufen. 

Unabhängig davon benötigen wir bei BHKWs von Ihnen:

 

  •  bei BHKWs nach dem KWKG: Eingangsbestätigung der Anzeige bzw. Zulassungsbescheid des BAFA

Betreiber von KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Voraussetzung für diese Förderung ist die Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Nähere Information zu diesem Thema und alle Anträge finden Sie unter der Internet-Seite: www.bafa.de
Nach Bearbeitung durch das BAFA erhalten Sie je nach Art des BHKWs eine Eingangsbestätigung der Anzeige oder einen Zulassungsbescheid.

Senden Sie uns diese Unterlage zeitnah in Kopie zu. Ohne die Kopie darf keine Auszahlung der KWK-Zuschläge erfolgen.

Nur wenn die Anzeige beziehungsweise der Antrag bis zum 31. Dezember des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres beim BAFA eingeht, besteht ein Anspruch auf die vollumfängliche Förderung. Bei späterer Antragstellung wird der Vergütungsanspruch gekürzt.

  • bei BHKWs nach dem EEG: EEG-Gutachten und ggf. Nachweis aus dem Biogasregister

Für EEG-Anlagen, die mit Biomasse, Biogas oder Biomethan betrieben werden, muss jährlich fristgerecht bis zum 28.02. eine sog. Konformitätserklärung eingereicht werden. Zugleich müssen bestimmte Förder- und Bonusvoraussetzungen jährlich wiederkehrend durch das Gutachten eines Umweltgutachters nachgewiesen werden. Die Betreiber von Biomethan-BHKW müssen zudem einen Auszug aus dem Biogasregister vorlegen, mit dem sie Herkunft und Beschaffenheit des bilanziell bezogenen Biomethans nachweisen.

 

 

Beliefern Sie aus Ihrer Anlage Dritte, war bisher für diese Liefermenge die volle EEG-Umlage zu zahlen - sofern diese erhoben worden ist  - und die entsprechenden Liefermengen waren mittels eines mess- und eichrechtskonformen Messkonzepts von den Eigenversorgungsmengen abzugrenzen.  Hierbei war zwingend der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu beachten.

Dies ist letztmalig mit diesem ausgefüllten Fragebogen zum 28. Februar 2023 für 2022 erforderlich. 

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