Close

Neues zur Einspeisung

Neue gesetzliche Grundlagen zum 01.01.2023

Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 haben sich einige gesetzliche Grundlagen für Erzeugungs- und Einspeiseanlagen geändert. So tritt bspw. das EEG2023 und das KWKG2023 in Kraft.

Wir sind dabei, unsere Homepage entsprechend zu aktualisieren. 

 

EEG-Umlage ab 01.07.2022

Durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher hat sich die EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 von bislang 3,72 ct/kWh auf 0 ct/kWh verringert. Dies betrifft auch die EEG-Umlage auf den zur Eigenversorgung genutzten Selbstverbrauch der Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen.

Bei nicht fernauslesbaren Zählern wird DONETZ eine systemseitige Abgrenzung des selbst verbrauchten Stroms zum 30.06.2022 vornehmen. Sie brauchen somit nichts zu veranlassen, sondern erhalten wie gewohnt zum Jahresende 2022 Ablesekarten von uns. Wenn Sie uns dennoch Zählerstände zum 30.06.2022 mitteilen möchten, bitten wir Sie, den Zählerstand Ihrer Einspeiseanlage zum 30.06.2022 hier online über unseren Chatbot einzugeben.

Abweichend davon ist in den Fällen von § 61c EEG (Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen) und § 61l EEG (Saldierung bei Stromspeichern sowie Erzeugung von Speichergasen), die eine Jahresbetrachtung erfordern, nach § 60 Abs. 1b EEG 2021 n.F. für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Diese ergibt sich aus dem Durchschnittswert des EEG-Umlagesatzes für das erste Halbjahr 2022 (3,723 ct/kWh) und des gesetzlich festgelegten EEG-Umlagesatzes für das zweite Halbjahr 2022 (0,000 ct/kWh) und beträgt somit 1,8615 ct/kWh. Von daher entfallen bestehende Meldepflichten im Jahr 2023 bezogen auf das Jahr 2022 nicht.

Ab dem 01.01.2023 wird die EEG-Umlage nicht mehr erhoben.

 

Wichtig:  Ein Erzeugungszähler ist in gewissen Anlagen- und Förderkonstellationen weiter notwendig/sinnvoll. Bitte prüfen Sie Ihre individuelle Situation. 

Top